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Angriffe gegen die Zivilbevölkerung

‚Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung’ begangen werden, werden im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, als ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit’ bezeichnet. Es liegen überwältigende Beweise dafür vor, dass die srilankischen Streitkräfte sich solche Handlungen haben zu Schulden kommen lassen.

Internen Dokumenten der Vereinten Nationen zufolge resultierten der Einsatz schwerer Waffen und Luftangriffe bis April 2009 im dem Tod von 116 Menschen pro Tag. In der intensiven Schlussphase des Krieges wurden von den Vereinten Nationen aus nicht angegebenen Gründen keine Opferzahlen mehr registriert. Britische und französische Massenmedien berichteten, dass in den letzten Wochen des Krieges 20.000 Tamilen getötet wurden. Der ehemalige Vertreter der Vereinten Nationen in Sri Lanka, Gordon Weiss, berichtete nach dem Rücktritt von seinem Posten, dass sogar bis zu 40.000 Tamilen in der getötet worden seien. Behauptungen der Regierung, dass schwere Artillerie nicht gegen die Bevölkerung in den dichtbesiedelten, von der Regierung gekennzeichneten ‚No Fire Zones’ eingesetzt worden sei, wurden durch Satellitenfotos widerlegt. Zahlreiche Videos aus dem Kriegsgebiet zeigen Luftangriffe und Artilleriefeuer und den Terror, den sie unter der Zivilbevölkerung verursacht haben. Human Rights Watch zufolge hat die Regierung Sri Lankas zwischen dem 8. Dezember 2008 und dem 2. Mai 2009 30 Mal Krankenhäuser angegriffen. Am 2. Februar 2009 erklärte der srilankische Verteidigungssekretär auf Sky News, dass alles, was sich außerhalb der von der Regierung gekennzeichneten ‚No Fire Zones’ befände, als legitimes Ziel angesehen werde.

Im folgenden werden die relevanten Bestimmungen des Römischen Statuts, den Vertragsgrundlagen des Internationalen Gerichtshofes, angeführt:

Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

Art. 8 Kriegsverbrechen
2. (e)
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;

 

Fotos

Im Folgenden sind einige Beispiel-Fotos veröffentlicht, um zu veranschaulichen, welchem Horror die tamilische Bevölkerung, die in den sogenannten 'No Fire Zones' von der srilankischen Armee zusammengetrieben wurde, erleiden musste. Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt des Leidens. Auf den Seiten des Dublin Tribunals sind hunderte Fotos und weiteres Material veröffentlicht.

Hinweis: Bei der Auswahl der folgenden Fotos wurde darauf geachtet, nur verträgliche Bilder zu zeigen. Sie stellen bei weitem nicht den wahren Horror dar. Es werden allerdings in einigen Fotos schwere Verletzungen und Verstümmelungen gezeigt, weshalb vorab darauf hingewiesen wird, dass die Bilder eine verstörende Wirkung haben können.

[Zum Vergrößern auf Fotos klicken]

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